Nach allgemeiner Praxis seien Wohn- und Arbeitsräume genügend belichtet, wenn die Fensterfläche mindestens 10 % der Grundfläche erreiche. Da eine genügende Belichtung nur für den vorderen Teil des Werkraums zutreffe, sei nur dieser maximal mit 11,13 m2 zur Bruttogeschossfläche anzurechnen. Insgesamt werde die zulässige Erweiterung der Bruttogeschossfläche sowie der Gesamtfläche von je 30 % klar überschritten. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.3