Letztlich werde durch die Änderung am Gebäude auch die Identität der Baute gewahrt, weshalb die Bewilligung für den Umbau zu Unrecht nicht erteilt worden sei. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Der Beschwerdegegner 2 führt aus, das Abstützen auf das Merkblatt des Kantons Uri entspreche einer gefestigten Praxis und sei keinesfalls willkürlich. Räume im Unter- und Erdgeschoss würden nur dann zur Bruttogeschossfläche gerechnet, wenn sie wärmegedämmt und entsprechend befenstert seien. Nach allgemeiner Praxis seien Wohn- und Arbeitsräume genügend belichtet, wenn die Fensterfläche mindestens 10 % der Grundfläche erreiche.