Dieser sei jedoch immer als Werkraum genutzt worden, verfüge über ein Fenster, werde mit einem Holzofen beheizt und sei isoliert, weshalb er voll anzurechnen sei. Weiter erweise sich das Abstellen auf ein Merkblatt des Kantons Uri sowie auf Richtlinien der Baudirektion des Kantons Zürich als willkürlich und es hätten die gesamten Umstände gewürdigt werden müssen. Die Berechnung anhand der korrekten Flächen unter vollem Einbezug des Werkraums zeige, dass das Bauvorhaben gesetzeskonform und bewilligungsfähig sei. Letztlich werde durch die Änderung am Gebäude auch die Identität der Baute gewahrt, weshalb die Bewilligung für den Umbau zu Unrecht nicht erteilt worden sei.