| |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Die Beschwerdeführer machen eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend, da der Beschwerdegegner 3 die Situation nicht nach ihren konkreten Umständen gewürdigt und ohne Durchführung eines Augenscheins anhand einer schematischen Berechnung angenommen habe, der Raum im Erdgeschoss sei nicht vollständig zur Bruttogeschossfläche anrechenbar. Dieser sei jedoch immer als Werkraum genutzt worden, verfüge über ein Fenster, werde mit einem Holzofen beheizt und sei isoliert, weshalb er voll anzurechnen sei.