62 Abs. 2 RBG). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich beim umzubauenden Ferienhaus, welches sich in der Landwirtschaftszone befindet, um eine bestehende zonenwidrige Baute ausserhalb der Bauzone handelt, weshalb das Bauvorhaben nur zulässig ist, wenn eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann. Dabei steht Art. 24c RPG im Vordergrund. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sind bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, grundsätzlich in ihrem Bestand geschützt.