| |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung ist Voraussetzung einer Bewilligung, dass Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und dass das Land erschlossen ist (lit. b). Für nicht zonenkonforme Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone bedarf es einer Ausnahmebewilligung des DBU (Art. 25 Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 62 Abs. 2 RBG).