Gleichentags beantragte der Regierungsrat ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______ und B.______. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 [RBG] i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1