{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00029_2015-08-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=490&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b0b05da29b418a10a3cf8154c5af5dda"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2015.00029", "VG.2015.256"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2015.00029 (VG.2015.256)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2015.00029 (VG.2015.256)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2015.00029 (VG.2015.256)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:26:43", "Checksum": "ead70f6c5eb2547d26d0e1ef6fdf5896", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2015.00029 (VG.2015.256)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n5.5\n5.5.1 Vorliegend befinden sich im Raum, welcher als Werkraum bezeichnet ist und im Erdgeschoss liegt, in der nördlichen Hälfte ein Boiler, ein Kamin, ein Holzofen sowie weitere haustechnische Anlagen. Dabei handelt es sich unabhängig von der Raumbezeichnung und der Belichtungsverhältnisse um einen technischen Raumteil für Heizung, Wasser und Elektroversorgung, welcher gemäss Art. 63 Abs. 3 BauV i.V.m. Art. 65 Abs. 2 lit. a BO bei der Bestimmung der aBGF nicht angerechnet werden kann. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit den Beschwerdegegnern 2 und 3 davon auszugehen, dass die nördliche Hälfte des Raums nicht zur aBGF gezählt werden kann.\n5.5.2 Die Anrechnung des südlichen Raumteils zur aBGF begründet der Beschwerdegegner 3 einerseits mit dem Hinweis auf die nicht mehr geltenden Vorschriften von Art. 27 aBauG und Art. 5 aBauV, wonach Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume mit seitlichen Fenstern versehen sein sollten, deren Lichtmass in Vollgeschossen mindestens 1:10, in Dachgeschossen mindestens 1:15 der Bodenfläche, immer aber mindestens 0,80 m2 betragen musste. Andererseits verweist er auf das Merkblatt \"Bauen ausserhalb der Bauzone\" des Amts für Raumentwicklung des Kantons Uri, nach dessen Berechnungskriterien Räume im Unter- und Erdgeschoss zur aBGF zu rechnen seien, wenn sie wärmegedämmt und entsprechend befenstert seien.\n5.5.3 Da wohnhygienische Vorschriften, die an Wohn- oder Arbeitsräume gestellt werden, sowohl auf kantonaler Ebene wie auch auf Gemeindeebene fehlen, ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob der südliche Raumteil aufgrund seines Ausbaus bewohnt werden bzw. als Arbeitsraum dienen könnte. Dieser Raumteil wird durch ein Fenster, welches eine Fläche von etwa 1,1 m2 aufweist, belichtet und kann durch den Holzofen beheizt werden. Damit kann dieser südliche Raumteil durchaus als Werkraum genutzt werden, weshalb es vertretbar ist, ihn zur aBGF zu zählen und ihn nicht als Kellerraum zu qualifizieren, welcher nicht an die aBGF anrechenbar wäre. Dabei erweist sich die Praxis des Beschwerdegegners 2, wonach Arbeitsräume nur in einem Umfang angerechnet werden, in welchem die Fläche des Raums mindestens dem Zehnfachen der Fensterfläche entspricht, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer als zulässig. Insbesondere ermöglicht sie auf eine auf sachlichen Kriterien beruhende Gleichbehandlung verschiedener Ansprecher. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 für das Erdgeschoss eine Fläche von maximal 11,13 m2 zur aBGF gezählt haben. Die aBGF des bestehenden Gebäudes beträgt somit insgesamt 57,60 m2. Wird diese Fläche mit der aBGF des geplanten Bauvorhabens, welche nach den Angaben des Beschwerdeführers 79,21 m2 aufweist, verglichen, ergibt sich eine Erweiterung der aBGF von 37,5 %, weshalb das Bauprojekt die zulässige Erweiterung von 30 % überschreitet und folglich im Lichte von Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV nicht bewilligungsfähig ist.\nDies führt zur Abweisung der Beschwerde.\n6.\nDamit muss nicht weiter geprüft werden, ob die anbegehrte Ausnahmebewilligung auch aus anderen Gründen zu verweigern wäre. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass durch die geplante Erstellung eines begehbaren Dachgeschosses anstelle des Estrichs die Gebäude- bzw. die Firsthöhe wesentlich verändert wird. Daneben ist es höchst fraglich, ob trotz der auffälligen Fassadengestaltung, der Form des Dachs sowie der erheblichen Vergrösserung des Balkons, der Veranda und des Sitzplatzes die Identität der bestehenden Baute gewahrt bleibt.\nIII.\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- ist ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 138 Abs. 3 lit. a [e contrario] und Art. 138 Abs. 4 VRG).\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\nDen Beschwerdeführern wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- auferlegt und mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}