{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00029_2015-08-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=490&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b0b05da29b418a10a3cf8154c5af5dda"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00029", "VG.2015.256"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2015.00029 (VG.2015.256)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2015.00029 (VG.2015.256)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2015.00029 (VG.2015.256)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:44", "Checksum": "fb42c2a8b9d31cd1bbb599551950a9cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2015.00029 (VG.2015.256)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n5.3.2 Nach Art. 63 Abs. 2 der kantonalen Bauverordnung vom 23. Februar 2011 (BauV) zählen zur anrechenbaren Geschossfläche alle für das Wohnen oder das Gewerbe verwendbaren Geschossflächen einschliesslich Gänge, Treppenhäuser, Liftschächte sowie Mauer- und Wandquerschnitte (inkl. Aussenmauerwerk). Bei abgeschrägten Räumen werden Geschossflächen, die eine lichte Höhe von weniger als 1,50 m aufweisen nicht angerechnet. Der aBGF nicht zugerechnet werden gemäss Art. 63 Abs. 3 BauV dem Wohnen oder dem Gewerbe sowie dem dauernden Aufenthalt nicht oder nur beschränkt dienende Räume wie Kellerräume, Estrichräume, nicht gewerblich genutzte Einstellräume, verglaste und nicht mit Fremdenergie beheizte Veranden, Vorbauten, Balkone (ausser der Erschliessung von anrechenbaren Räumen dienende Laubengänge), Terrassen und Wintergärten, ferner unterirdische Gewerberäume ohne Arbeitsplätze, insbesondere Lagerräume. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAls anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt nach Art. 65 Abs. 2 des Baureglements der Gemeinde Glarus vom 1. Juli 2011 (BO) die Summe aller oberirdischen und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Aussen- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden nach lit. a alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie zum Beispiel zu Wohnungen gehörende Abstell-, Keller-, Estrich-, Wasch- und Trockenräume; technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinenräume für Aufzüge, Ventilations-, Klima- und Energiegewinnungsanlagen; angemessene Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen und dergleichen; Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare Räume erschliessen; mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplätze und Balkone; Flächen unter 1,5 m lichter Raumhöhe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3.3 Sowohl die Vorschriften der kantonalen Bauverordnung als auch diejenigen des Baureglements der Gemeinde Glarus über die Berechnung der Bruttogeschossfläche umfassen grundsätzlich die subsidiäre Definition der aBGF des Bundesamts für Raumentwicklung, weshalb die Vorschriften vorliegend zur Anwendung gelangen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.4 Ein Raum gilt als für die Ausnützung anrechenbare Fläche, wenn er nicht nur einen Sachzweck erfüllt, sondern für die Ausübung menschlicher Tätigkeiten und damit für den Aufenthalt von Personen bestimmt ist. Für die Beurteilung, ob ein Raum dem Wohnen, Arbeiten oder sonst wie dem dauernden Aufenthalt dient, ist nicht entscheidend, ob eine solche Nutzungsart von Anfang an vorgesehen ist oder nicht. Es genügt, dass eine solche Verwendung ohne wesentliche bauliche Änderungen herbeigeführt werden kann. Ausser Betracht fallen subjektive Gesichtspunkte wie die vom Bauherrn beabsichtigte Nutzung. Auf die Bezeichnung eines Raums in den Plänen, also auf den blossen Parteiwillen, kann es nicht ankommen. Entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des Raums. Genügt ein Raum sämtlichen Anforderungen, die an Wohn- und Arbeitsräume gestellt werden, so ist er ohne Weiteres rechtlich als solcher zu behandeln. Massgebend ist damit, ob ein Gebäudeteil aufgrund seines Ausbaus bewohnt werden bzw. als Arbeitsraum dienen könnte (vgl. VGer ZH-Urteil VB.2000.00304 vom 7. Dezember 2000 E. 3b/aa, www.vgrzh.ch). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.5 |\n||||||||||\n|\n5.5.1 Vorliegend befinden sich im Raum, welcher als Werkraum bezeichnet ist und im Erdgeschoss liegt, in der nördlichen Hälfte ein Boiler, ein Kamin, ein Holzofen sowie weitere haustechnische Anlagen. Dabei handelt es sich unabhängig von der Raumbezeichnung und der Belichtungsverhältnisse um einen technischen Raumteil für Heizung, Wasser und Elektroversorgung, welcher gemäss Art. 63 Abs. 3 BauV i.V.m. Art. 65 Abs. 2 lit. a BO bei der Bestimmung der aBGF nicht angerechnet werden kann. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit den Beschwerdegegnern 2 und 3 davon auszugehen, dass die nördliche Hälfte des Raums nicht zur aBGF gezählt werden kann. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.5.2 Die Anrechnung des südlichen Raumteils zur aBGF begründet der Beschwerdegegner 3 einerseits mit dem Hinweis auf die nicht mehr geltenden Vorschriften von Art. 27 aBauG und Art. 5 aBauV, wonach Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume mit seitlichen Fenstern versehen sein sollten, deren Lichtmass in Vollgeschossen mindestens 1:10, in Dachgeschossen mindestens 1:15 der Bodenfläche, immer aber mindestens 0,80 m2 betragen musste. Andererseits verweist er auf das Merkblatt \"Bauen ausserhalb der Bauzone\" des Amts für Raumentwicklung des Kantons Uri, nach dessen Berechnungskriterien Räume im Unter- und Erdgeschoss zur aBGF zu rechnen seien, wenn sie wärmegedämmt und entsprechend befenstert seien. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}