{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00029_2015-08-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=490&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b0b05da29b418a10a3cf8154c5af5dda"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00029", "VG.2015.256"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2015.00029 (VG.2015.256)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2015.00029 (VG.2015.256)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2015.00029 (VG.2015.256)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:44", "Checksum": "fb42c2a8b9d31cd1bbb599551950a9cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2015.00029 (VG.2015.256)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n4.2 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b). Keine rechtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 241 E. 2). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind jedoch nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGer-Urteil 1A.161/2002 vom 3. April 2003 E. 2.1). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nEin Augenschein ist ein Mittel der Sachverhaltsabklärung. Zur Durchführung eines Augenscheins ist eine Behörde nur verpflichtet, wenn die Verhältnisse anders nicht schlüssig abgeklärt werden können und die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen (Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N. 79). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.3 Vorliegend ist zu entscheiden, ob die einschlägigen Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes es zulassen, dass der als Werkraum bezeichnete Raum im Erdgeschoss vollständig zur Bruttogeschossfläche angerechnet werden kann und die Identität der Baute gewahrt bleibt. Der rechtlich massgebliche Sachverhalt ist aufgrund der Akten mit Plänen, Fotografien und weiteren Unterlagen klar, weshalb zusätzliche Abklärungen an Ort und Stelle nicht erforderlich sind. Ein Augenschein erwies sich daher weder in den vorinstanzlichen Verfahren als notwendig noch erscheint er im vorliegenden Verfahren als angezeigt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\n5.1 Es ist unbestritten, dass es sich beim Ferienhaus um eine rechtmässig erstellte Baute ausserhalb der Bauzone handelt. Auch nicht bestritten ist, dass beim geplanten Bauvorhaben eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgt, weshalb Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV zur Anwendung gelangen. Strittig ist jedoch, welche Fläche des als Werkraum bezeichneten Raums im Erdgeschoss zur Bruttogeschossfläche anzurechnen ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 Massgeblicher Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung der Identität ist dabei grundsätzlich der Zustand, in dem sich die Baute im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand. Als massgeblicher Zeitpunkt gilt der 1. Juli 1972, als mit dem Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde (BGE 129 II 396 E. 4.2.1). Da jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass am streitbetroffenen Gebäude seit dem Jahr 1972 wesentliche Änderungen vorgenommen worden sind, kann für die Beurteilung der Identität im Sinne von Art. 42 RPV auf den aktuellen Zustand des Gebäudes abgestellt werden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3 |\n||||||||||\n|\n5.3.1 Wie bereits ausgeführt (E. II/2.3), darf gemäss Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (aBGF) als auch bezüglich der Gesamtfläche weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten. Welche Räume jedoch zur aBGF gezählt werden, wird in der RPV nicht definiert. In den Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug des Bundesamts für Raumentwicklung (Bundesamt für Raumentwicklung [Hrsg.], Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Teil V: Bewilligungen nach Art. 24c RPG: Änderungen an zonenwidrig gewordenen Bauten und Anlagen, Bern 2000/2001, S. 21) findet sich im Anhang 1 eine subsidiäre Definition der aBGF, welche jedoch nur zur Anwendung gelangt, sofern sich bestehende kantonale Regelungen zur aBGF-Definition nicht im Grundsatz an die ORL-Norm 514 420 (Provisorische Richtlinien zur Orts-, Regional- und Landesplanung, Die Ausnützungsziffer, Blatt 514 420, 1966) anlehnen. Nach dieser Definition zählen zur aBGF die Teile der Nutzfläche eines Gebäudes, die für das Wohnen und Arbeiten bestimmt sind bzw. genutzt werden sowie die zur Erschliessung der entsprechenden Wohn- und Arbeitsräume dienenden Verkehrsflächen (Flure, Korridore, Eingangshallen; Treppen und Rampen; Aufzugsschächte). Nicht zur aBGF zugerechnet werden hingegen unter anderem zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich- und Trockenräume, Waschküchen, Abstellräume, Fahrzeugeinstellräume, Schutzräume und Kehrichträume; Funktionsflächen wie Räume für Haustechnikanlagen, Motorräume für Aufzugs- und Förderanlagen, Ver- und Entsorgungsschächte und -kanäle, sowie Installationsgeschosse, Heizungs- und Tankräume. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}