{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00029_2015-08-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=490&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b0b05da29b418a10a3cf8154c5af5dda"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00029", "VG.2015.256"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2015.00029 (VG.2015.256)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2015.00029 (VG.2015.256)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2015.00029 (VG.2015.256)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:44", "Checksum": "fb42c2a8b9d31cd1bbb599551950a9cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2015.00029 (VG.2015.256)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n2.3 Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig (Art. 42 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV]). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten gemäss Art. 42 Abs. 3 RPV folgende Regeln: Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt (lit. a); unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG kann einer Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet (lit. b); bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen (lit. c). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Die Beschwerdeführer machen eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend, da der Beschwerdegegner 3 die Situation nicht nach ihren konkreten Umständen gewürdigt und ohne Durchführung eines Augenscheins anhand einer schematischen Berechnung angenommen habe, der Raum im Erdgeschoss sei nicht vollständig zur Bruttogeschossfläche anrechenbar. Dieser sei jedoch immer als Werkraum genutzt worden, verfüge über ein Fenster, werde mit einem Holzofen beheizt und sei isoliert, weshalb er voll anzurechnen sei. Weiter erweise sich das Abstellen auf ein Merkblatt des Kantons Uri sowie auf Richtlinien der Baudirektion des Kantons Zürich als willkürlich und es hätten die gesamten Umstände gewürdigt werden müssen. Die Berechnung anhand der korrekten Flächen unter vollem Einbezug des Werkraums zeige, dass das Bauvorhaben gesetzeskonform und bewilligungsfähig sei. Letztlich werde durch die Änderung am Gebäude auch die Identität der Baute gewahrt, weshalb die Bewilligung für den Umbau zu Unrecht nicht erteilt worden sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Der Beschwerdegegner 2 führt aus, das Abstützen auf das Merkblatt des Kantons Uri entspreche einer gefestigten Praxis und sei keinesfalls willkürlich. Räume im Unter- und Erdgeschoss würden nur dann zur Bruttogeschossfläche gerechnet, wenn sie wärmegedämmt und entsprechend befenstert seien. Nach allgemeiner Praxis seien Wohn- und Arbeitsräume genügend belichtet, wenn die Fensterfläche mindestens 10 % der Grundfläche erreiche. Da eine genügende Belichtung nur für den vorderen Teil des Werkraums zutreffe, sei nur dieser maximal mit 11,13 m2 zur Bruttogeschossfläche anzurechnen. Insgesamt werde die zulässige Erweiterung der Bruttogeschossfläche sowie der Gesamtfläche von je 30 % klar überschritten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.3 Der Beschwerdegegner 3 vertritt die Auffassung, dass der Sachverhalt in genügender Weise und richtig festgestellt worden sei und die Berechnung der zu berücksichtigenden Flächen anhand der Pläne habe vorgenommen werden können, weshalb kein Augenschein notwendig gewesen sei. Gemäss dem beizuziehende Merkblatt \"Bauen ausserhalb der Bauzone\" des Kantons Uri seien Räume im Unter- und Erdgeschoss zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu rechnen, wenn sie wärmegedämmt und entsprechend befenstert seien. Da Art. 27 des Baugesetzes des Kantons Glarus vom 4. Mai 1952 (aBauG) bestimmt habe, dass Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume mit seitlichen Fenstern versehen sein sollten, deren Lichtmass in Vollgeschossen mindestens 1:10, in Dachgeschossen mindestens 1:15 der Bodenfläche, immer aber mindestens 0,80 m2 betragen müssten, habe bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes die Vorschrift bestanden, das Lichtmass der Fensterfläche müsse einen Zehntel der Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume betragen. Da in Art. 5 der Bauverordnung vom 6. Juni 1989 (aBauV) der Wortlaut von Art. 27 aBauG übernommen worden sei, sei es legitim, dass nur das Zehnfache der Fensterfläche des Werkraums als anrechenbare Bruttogeschossfläche berücksichtigt worden sei. Das Bauprojekt überschreite die für die Wahrung der Identität des Gebäudes maximal zulässige Erweiterung der Bruttogeschossfläche und sei deshalb nicht bewilligungsfähig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines Augenscheins und werfen dem Beschwerdegegner 3 vor, er habe aufgrund des Verzichts auf einen Augenschein den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Sinngemäss machen sie damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) geltend. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}