{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00029_2015-08-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=490&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b0b05da29b418a10a3cf8154c5af5dda"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00029", "VG.2015.256"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2015.00029 (VG.2015.256)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2015.00029 (VG.2015.256)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2015.00029 (VG.2015.256)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:44", "Checksum": "fb42c2a8b9d31cd1bbb599551950a9cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2015.00029 (VG.2015.256)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 6. August 2015 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2015.00029 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nBaubewilligung |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nAm 12. Januar 2014 reichten A.______ und B.______ bei der Gemeinde Glarus ein Baugesuch für den teilweisen Abbruch und den Um- bzw. Neubau des im Klöntal in der Landwirtschaftszone gelegenen Ferienhauses, Parz.-Nr. […], Grundbuch Glarus, ein. Das Baugesuch lag vom 17. Januar bis 17. Februar 2014 öffentlich auf. Mit Teilverfügung vom 7. April 2014 erteilte das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) die Bewilligung für das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone nicht. In der Folge verweigerte die Gemeinde Glarus am 29. April 2014 die Baubewilligung. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nDagegen erhoben A.______ und B.______ am 27. Mai 2014 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Glarus und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 29. April 2014 und die Anweisung an die Vorinstanz, das Baugesuch zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Glarus. Am 20. Januar 2015 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\nAm 23. Februar 2015 erhoben A.______ und B.______ gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 20. Januar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten dessen Aufhebung und die Anweisung an das DBU und an den Gemeinderat Glarus, das Baugesuch zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Regierungsrats.\n|\n||||||||||\n|\nDie Gemeinde Glarus beantragte am 25. März 2015 die Abweisung der Beschwerde. Das DBU beantragte am 26. März 2015 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge. Gleichentags beantragte der Regierungsrat ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______ und B.______. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 [RBG] i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung ist Voraussetzung einer Bewilligung, dass Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und dass das Land erschlossen ist (lit. b). Für nicht zonenkonforme Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone bedarf es einer Ausnahmebewilligung des DBU (Art. 25 Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 62 Abs. 2 RBG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich beim umzubauenden Ferienhaus, welches sich in der Landwirtschaftszone befindet, um eine bestehende zonenwidrige Baute ausserhalb der Bauzone handelt, weshalb das Bauvorhaben nur zulässig ist, wenn eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann. Dabei steht Art. 24c RPG im Vordergrund. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sind bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, grundsätzlich in ihrem Bestand geschützt. Solche Bauten und Anlagen können gemäss Abs. 2 mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Nach Abs. 4 müssen Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Schliesslich sieht Abs. 5 vor, dass in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten bleibt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}