| |||||||||| | | |||||||||| | Dies führt zur Abweisung der Klage. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 73 Abs. 2 BVG). Dem unterliegenden Kläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Eine solche steht auch der anwaltlich nicht vertretenen Beklagten nicht zu (Art. 138 Abs. 1 VRG). | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |