5c der Allgemeinen Bestimmungen für die Freizügigkeitspolice der Beklagten). Der Beklagten kann auch keine Sorgfaltspflichtverletzung aufgrund der Umstände, dass der Kläger mit der Barauszahlung offenbar einen finanziellen Engpass überbrückt habe und sie dies hätte erahnen müssen, vorgeworfen werden. Dies deshalb, da ein Anspruch auf Barauszahlung auch dann besteht, wenn diese zur Schuldentilgung verwendet wird (vgl. E. II/3.1). Somit war die Barauszahlung der Austrittsleistung an den Kläger rechtmässig. | |||||||||| | | |||||||||| | Dies führt zur Abweisung der Klage.