| |||||||||| | | |||||||||| | 4.3 Es kann festgehalten werden, dass die Barauszahlung der Austrittsleistung an den Kläger aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und seinem Ausscheiden aus der obligatorischen beruflichen Versicherung nicht zu beanstanden ist. Die beantragte Auszahlung, welche am 16. Februar 2012 dem Bankkonto des Klägers gutgeschrieben wurde, erfolgte rechtzeitig, da diese innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit überwiesen wurde (vgl. Ziff. 5c der Allgemeinen Bestimmungen für die Freizügigkeitspolice der Beklagten).