d der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) von Verfassungs wegen der beruflichen Vorsorge nicht unterstellt sind. So ist darauf hinzuweisen, dass in Konstellationen wie der Vorliegenden der Kläger seit der Aufnahme seiner neuen selbständigen Tätigkeit nicht mehr als Arbeitnehmer im Sinne des BVG gilt und deshalb aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden ist. Die Beklagte konnte demnach durch die Bestätigung der AHV-Zweigstelle, dass der Kläger als Selbständigerwerbender angemeldet sei, davon ausgehen, dass er der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.3