| |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 Dem Kläger ist auch nicht zu folgen, die Beklagte habe es unterlassen, die zweite Voraussetzung für die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens zu prüfen, ob er nicht dem BVG-Obligatorium unterstehe. Dies deshalb, da Selbständigerwerbende gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) von Verfassungs wegen der beruflichen Vorsorge nicht unterstellt sind.