Der Kläger war bis zum 7. September 2011 bei der E.______AG angestellt. Am 5. September 2011 gründete er die D.______GmbH bei welcher er bis heute als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist. Er verfügt dabei über eine leitende Funktion und trägt aufgrund seiner alleinigen Beteiligung am Gesellschaftskapital das volle Unternehmensrisiko, weshalb bei seiner Tätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist (vgl. E. II/3.2 f.).