Auch wenn diese Art der Geschäftstätigkeit aus Sicht des AHVG in der Regel als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wird, ist es nicht sinnvoll, in solchen Fällen die Barauszahlung zu verweigern. So ist auch bei Wahrnehmung einer leitenden Funktion in einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung von der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen, sofern die Person alleinig oder mehrheitlich am Gesellschaftskapital beteiligt ist (vgl. Geiser/Senti, Art. 5 FZG N. 43). | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 Der Kläger war bis zum 7. September 2011 bei der E.______AG angestellt.