| |||||||||| | | |||||||||| | 3.3 Bei der Beurteilung, ob die betreffende Person eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist zu beachten, dass die Person zur Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit auch eine juristische Person (Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gründen und anschliessend als Alleininhaber und Verwaltungsrat oder Geschäftsführer tätig sein kann. Auch wenn diese Art der Geschäftstätigkeit aus Sicht des AHVG in der Regel als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wird, ist es nicht sinnvoll, in solchen Fällen die Barauszahlung zu verweigern.