Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust einer arbeitnehmenden Person der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3; Ueli Kieser, in Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 53).