Massgebend ist, ob die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch als keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust einer arbeitnehmenden Person der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3;