Wer als Arbeitnehmer gemäss Art. 2 BVG gilt, richtet sich nach der Praxis zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 (Geiser/Senti, Art. 5 FZG N. 43, mit Hinweisen). | |||||||||| | | |||||||||| | Nach der Rechtsprechung zu Art. 5 AHVG wird eine unselbständige Erwerbstätigkeit angenommen, wenn eine Person bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit von einer anderen Person in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 123 V 161 E. 1).