Ein Anspruch auf Barauszahlung besteht selbst dann, wenn diese nicht im Sinne der gesetzgeberischen Absichten, d.h. zur Finanzierung der selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern zur sonstigen Schuldentilgung verwendet wird (Thomas Geiser/Christoph Senti, in Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, Art. 5 FZG N. 42). | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Eine selbständige Erwerbstätigkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG liegt vor, wenn die betreffende Person nicht als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG gilt und deshalb aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet. Wer als Arbeitnehmer gemäss Art. 2