Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Barauszahlung darf die Vorsorgeeinrichtung jedoch nur auf das formelle Kriterium der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit abstellen. Die Erfolgsaussichten des geplanten Vorhabens spielen keine Rolle, eine qualitative Beurteilung der Geschäftsidee hat folglich zu unterbleiben. Ein Anspruch auf Barauszahlung besteht selbst dann, wenn diese nicht im Sinne der gesetzgeberischen Absichten, d.h. zur Finanzierung der selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern zur sonstigen Schuldentilgung verwendet wird (Thomas Geiser/Christoph Senti, in Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, Art. 5 FZG N. 42).