dies als Ausnahme vom Grundsatz, dass das Vorsorgeguthaben als Altersvorsorge erhalten bleiben soll (BGer-Urteil 9C_610/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 4.2.3). Als Nachweis für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind Urkunden beizubringen, welche dieses Vorhaben belegen (beispielsweise ein Handelsregisterauszug, eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt betreffend selbständige Erwerbstätigkeit etc.). Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Barauszahlung darf die Vorsorgeeinrichtung jedoch nur auf das formelle Kriterium der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit abstellen.