| |||||||||| | | |||||||||| | Die Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG setzt (kumulativ) die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und das Fehlen eines Versicherungsobligatoriums voraus. Der Sinn dieser Bestimmung ist die finanzielle Unterstützung beim Aufbau einer Unternehmung; dies als Ausnahme vom Grundsatz, dass das Vorsorgeguthaben als Altersvorsorge erhalten bleiben soll (BGer-Urteil 9C_610/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 4.2.3).