Damit habe er erklärt, dass dieser Sachverhalt, welcher ihren Leistungsanspruch begründe, der Wahrheit entspreche. Indem der Kläger zum Zeitpunkt der Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung der Beklagten bestätigt habe, er sei Selbständigerwerbender und unterstehe nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge, seien für die Barauszahlung alle formellen Bedingungen erfüllt gewesen. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | Strittig und zu prüfen ist, ob die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung rechtmässig erfolgt ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.1