| |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Die Beklagte bringt dagegen vor, dass sie ohne Weiteres ihre Sorgfaltspflicht erfüllt habe. So habe sie die Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt, da der Kläger den entsprechenden Auftrag erteilt und gestützt auf die gültigen Allgemeinen Bestimmungen eine aktuelle Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse mit Angaben der Selbständigkeit vorgelegt habe. Damit habe er erklärt, dass dieser Sachverhalt, welcher ihren Leistungsanspruch begründe, der Wahrheit entspreche.