| |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 Der Kläger rügt, die Beklagte hätte bei sorgfältiger Prüfung der Voraussetzungen zur Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens an ihn bemerken müssen, dass er sich bei der in seinem Eigentum stehenden GmbH selbst angestellt habe, weshalb dieses Rechtsverhältnis als unselbständig erwerbend zu qualifizieren sei. Da keine selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen habe und er als Mitarbeiter der D.______GmbH der obligatorischen Vorsorge unterstellt sei, sei die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens durch die Beklagte widerrechtlich erfolgt. Dabei sei unbeachtlich, dass er dieses Geld in Empfang genommen habe. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2