Entgegen dem Wortlaut kann eine Klage gegen eine Freizügigkeitseinrichtung jedoch nicht nur am Sitz der Freizügigkeitseinrichtung, sondern alternativ auch am Wohnsitz der klagenden Person eingereicht werden (BGer-Urteil 9C_1016/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.3). Das Verwaltungsgericht ist somit für die vorliegende Klage zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.