Gemäss Art. 109 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) ist das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig, soweit das Sozialversicherungsrecht eine Klage an eine kantonale Gerichtsinstanz vorsieht. Nach Art. 73 Abs. 3 BVG ist der Gerichtsstand der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Entgegen dem Wortlaut kann eine Klage gegen eine Freizügigkeitseinrichtung jedoch nicht nur am Sitz der Freizügigkeitseinrichtung, sondern alternativ auch am Wohnsitz der klagenden Person eingereicht werden (BGer-Urteil 9C_1016/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.3).