| |||||||||| | | |||||||||| | Sowohl mit Replik vom 28. April 2015 als auch mit Duplik vom 26. Mai 2015 hielten A.______ und die C.______AG an ihren Rechtsbegehren fest. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | 1.1 Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) schreibt für Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten ein Gericht als letzte kantonale Instanz vor. Gemäss Art.