an die C.______AG und ersuchte sie, zu Gunsten von ihm erneut eine Freizügigkeitspolice über den Betrag von Fr. 58'296.60 zuzüglich die aufgelaufenen Zinsen seit dem 8. September 2011 zu errichten, da die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens unrechtmässig erfolgt sei. Die C.______AG teilte A.______ am 17. März 2014 mit, dass die Freizügigkeitsleistung nach den reglementarischen bzw. gesetzlichen Vorschriften ausbezahlt worden sei, weshalb seiner Forderung nicht nachgegangen werden könne. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | Am 2. Februar 2015 reichte A.__