{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-17", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00023_2015-12-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=562&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "8e6fa2817afa4d46a78bbe451f6620c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2015.00023", "VG.2015.316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 17.12.2015 VG.2015.00023 (VG.2015.316)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 17.12.2015 VG.2015.00023 (VG.2015.316)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 17.12.2015 VG.2015.00023 (VG.2015.316)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:25:47", "Checksum": "7e6d1193e99e70c3616d38f12e218c92", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 17.12.2015 VG.2015.00023 (VG.2015.316)\nRegeste:\nSozialversicherung - Berufliche Vorsorge\n\n\nNach der Rechtsprechung zu Art. 5 AHVG wird eine unselbständige Erwerbstätigkeit angenommen, wenn eine Person bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit von einer anderen Person in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 123 V 161 E. 1). Massgebend ist, ob die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch als keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust einer arbeitnehmenden Person der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3; Ueli Kieser, in Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 53).\nEine selbständige Erwerbstätigkeit liegt hingegen im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a). Charakteristische Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Unternehmensrisiko (Inkasso- und Delkrederisiko) zu (Kieser, S. 54).\n3.3 Bei der Beurteilung, ob die betreffende Person eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist zu beachten, dass die Person zur Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit auch eine juristische Person (Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gründen und anschliessend als Alleininhaber und Verwaltungsrat oder Geschäftsführer tätig sein kann. Auch wenn diese Art der Geschäftstätigkeit aus Sicht des AHVG in der Regel als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wird, ist es nicht sinnvoll, in solchen Fällen die Barauszahlung zu verweigern. So ist auch bei Wahrnehmung einer leitenden Funktion in einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung von der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen, sofern die Person alleinig oder mehrheitlich am Gesellschaftskapital beteiligt ist (vgl. Geiser/Senti, Art. 5 FZG N. 43).\n4.\n4.1 Der Kläger war bis zum 7. September 2011 bei der E.______AG angestellt. Am 5. September 2011 gründete er die D.______GmbH bei welcher er bis heute als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist. Er verfügt dabei über eine leitende Funktion und trägt aufgrund seiner alleinigen Beteiligung am Gesellschaftskapital das volle Unternehmensrisiko, weshalb bei seiner Tätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist (vgl. E. II/3.2 f.). Von einer selbständigen Tätigkeit ging auch die Leiterin der AHV-Zweigstelle […] aus, welche mit Schreiben vom 26. Januar 2012 an den Kläger ausführte, dass er seit dem 1. September 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen als Selbständigerwerbender angemeldet sei. Folglich ist entgegen den Ausführungen des Klägers nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Tätigkeit des Klägers von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen ist.\n4.2 Dem Kläger ist auch nicht zu folgen, die Beklagte habe es unterlassen, die zweite Voraussetzung für die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens zu prüfen, ob er nicht dem BVG-Obligatorium unterstehe. Dies deshalb, da Selbständigerwerbende gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) von Verfassungs wegen der beruflichen Vorsorge nicht unterstellt sind. So ist darauf hinzuweisen, dass in Konstellationen wie der Vorliegenden der Kläger seit der Aufnahme seiner neuen selbständigen Tätigkeit nicht mehr als Arbeitnehmer im Sinne des BVG gilt und deshalb aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden ist. Die Beklagte konnte demnach durch die Bestätigung der AHV-Zweigstelle, dass der Kläger als Selbständigerwerbender angemeldet sei, davon ausgehen, dass er der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht.\n4.3 Es kann festgehalten werden, dass die Barauszahlung der Austrittsleistung an den Kläger aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und seinem Ausscheiden aus der obligatorischen beruflichen Versicherung nicht zu beanstanden ist. Die beantragte Auszahlung, welche am 16. Februar 2012 dem Bankkonto des Klägers gutgeschrieben wurde, erfolgte rechtzeitig, da diese innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit überwiesen wurde (vgl. Ziff. 5c der Allgemeinen Bestimmungen für die Freizügigkeitspolice der Beklagten). Der Beklagten kann auch keine Sorgfaltspflichtverletzung aufgrund der Umstände, dass der Kläger mit der Barauszahlung offenbar einen finanziellen Engpass überbrückt habe und sie dies hätte erahnen müssen, vorgeworfen werden. Dies deshalb, da ein Anspruch auf Barauszahlung auch dann besteht, wenn diese zur Schuldentilgung verwendet wird (vgl. E. II/3.1). Somit war die Barauszahlung der Austrittsleistung an den Kläger rechtmässig.\nDies führt zur Abweisung der Klage.\n"}