{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-17", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00023_2015-12-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=562&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "8e6fa2817afa4d46a78bbe451f6620c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00023", "VG.2015.316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 17.12.2015 VG.2015.00023 (VG.2015.316)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 17.12.2015 VG.2015.00023 (VG.2015.316)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 17.12.2015 VG.2015.00023 (VG.2015.316)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:08", "Checksum": "5733a31924c87084a7ca907a2a360d21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 17.12.2015 VG.2015.00023 (VG.2015.316)\nRegeste:\nSozialversicherung - Berufliche Vorsorge\n\n\n4.1 Der Kläger war bis zum 7. September 2011 bei der E.______AG angestellt. Am 5. September 2011 gründete er die D.______GmbH bei welcher er bis heute als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist. Er verfügt dabei über eine leitende Funktion und trägt aufgrund seiner alleinigen Beteiligung am Gesellschaftskapital das volle Unternehmensrisiko, weshalb bei seiner Tätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist (vgl. E. II/3.2 f.). Von einer selbständigen Tätigkeit ging auch die Leiterin der AHV-Zweigstelle […] aus, welche mit Schreiben vom 26. Januar 2012 an den Kläger ausführte, dass er seit dem 1. September 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen als Selbständigerwerbender angemeldet sei. Folglich ist entgegen den Ausführungen des Klägers nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Tätigkeit des Klägers von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 Dem Kläger ist auch nicht zu folgen, die Beklagte habe es unterlassen, die zweite Voraussetzung für die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens zu prüfen, ob er nicht dem BVG-Obligatorium unterstehe. Dies deshalb, da Selbständigerwerbende gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) von Verfassungs wegen der beruflichen Vorsorge nicht unterstellt sind. So ist darauf hinzuweisen, dass in Konstellationen wie der Vorliegenden der Kläger seit der Aufnahme seiner neuen selbständigen Tätigkeit nicht mehr als Arbeitnehmer im Sinne des BVG gilt und deshalb aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden ist. Die Beklagte konnte demnach durch die Bestätigung der AHV-Zweigstelle, dass der Kläger als Selbständigerwerbender angemeldet sei, davon ausgehen, dass er der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.3 Es kann festgehalten werden, dass die Barauszahlung der Austrittsleistung an den Kläger aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und seinem Ausscheiden aus der obligatorischen beruflichen Versicherung nicht zu beanstanden ist. Die beantragte Auszahlung, welche am 16. Februar 2012 dem Bankkonto des Klägers gutgeschrieben wurde, erfolgte rechtzeitig, da diese innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit überwiesen wurde (vgl. Ziff. 5c der Allgemeinen Bestimmungen für die Freizügigkeitspolice der Beklagten). Der Beklagten kann auch keine Sorgfaltspflichtverletzung aufgrund der Umstände, dass der Kläger mit der Barauszahlung offenbar einen finanziellen Engpass überbrückt habe und sie dies hätte erahnen müssen, vorgeworfen werden. Dies deshalb, da ein Anspruch auf Barauszahlung auch dann besteht, wenn diese zur Schuldentilgung verwendet wird (vgl. E. II/3.1). Somit war die Barauszahlung der Austrittsleistung an den Kläger rechtmässig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDies führt zur Abweisung der Klage. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||\n|\nDie Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 73 Abs. 2 BVG). Dem unterliegenden Kläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Eine solche steht auch der anwaltlich nicht vertretenen Beklagten nicht zu (Art. 138 Abs. 1 VRG). |\n||||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||||\n|"}