{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-17", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00023_2015-12-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=562&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "8e6fa2817afa4d46a78bbe451f6620c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00023", "VG.2015.316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 17.12.2015 VG.2015.00023 (VG.2015.316)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 17.12.2015 VG.2015.00023 (VG.2015.316)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 17.12.2015 VG.2015.00023 (VG.2015.316)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:08", "Checksum": "5733a31924c87084a7ca907a2a360d21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 17.12.2015 VG.2015.00023 (VG.2015.316)\nRegeste:\nSozialversicherung - Berufliche Vorsorge\n\n\n3.1 Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 17. Dezember 1993 (FZG) können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen (lit. a) oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (lit. b) oder aber wenn die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (lit. c). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG setzt (kumulativ) die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und das Fehlen eines Versicherungsobligatoriums voraus. Der Sinn dieser Bestimmung ist die finanzielle Unterstützung beim Aufbau einer Unternehmung; dies als Ausnahme vom Grundsatz, dass das Vorsorgeguthaben als Altersvorsorge erhalten bleiben soll (BGer-Urteil 9C_610/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 4.2.3). Als Nachweis für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind Urkunden beizubringen, welche dieses Vorhaben belegen (beispielsweise ein Handelsregisterauszug, eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt betreffend selbständige Erwerbstätigkeit etc.). Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Barauszahlung darf die Vorsorgeeinrichtung jedoch nur auf das formelle Kriterium der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit abstellen. Die Erfolgsaussichten des geplanten Vorhabens spielen keine Rolle, eine qualitative Beurteilung der Geschäftsidee hat folglich zu unterbleiben. Ein Anspruch auf Barauszahlung besteht selbst dann, wenn diese nicht im Sinne der gesetzgeberischen Absichten, d.h. zur Finanzierung der selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern zur sonstigen Schuldentilgung verwendet wird (Thomas Geiser/Christoph Senti, in Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, Art. 5 FZG N. 42). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Eine selbständige Erwerbstätigkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG liegt vor, wenn die betreffende Person nicht als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG gilt und deshalb aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet. Wer als Arbeitnehmer gemäss Art. 2 BVG gilt, richtet sich nach der Praxis zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 (Geiser/Senti, Art. 5 FZG N. 43, mit Hinweisen). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nNach der Rechtsprechung zu Art. 5 AHVG wird eine unselbständige Erwerbstätigkeit angenommen, wenn eine Person bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit von einer anderen Person in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 123 V 161 E. 1). Massgebend ist, ob die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch als keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust einer arbeitnehmenden Person der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3; Ueli Kieser, in Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 53). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nEine selbständige Erwerbstätigkeit liegt hingegen im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a). Charakteristische Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Unternehmensrisiko (Inkasso- und Delkrederisiko) zu (Kieser, S. 54). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.3 Bei der Beurteilung, ob die betreffende Person eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist zu beachten, dass die Person zur Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit auch eine juristische Person (Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gründen und anschliessend als Alleininhaber und Verwaltungsrat oder Geschäftsführer tätig sein kann. Auch wenn diese Art der Geschäftstätigkeit aus Sicht des AHVG in der Regel als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wird, ist es nicht sinnvoll, in solchen Fällen die Barauszahlung zu verweigern. So ist auch bei Wahrnehmung einer leitenden Funktion in einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung von der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen, sofern die Person alleinig oder mehrheitlich am Gesellschaftskapital beteiligt ist (vgl. Geiser/Senti, Art. 5 FZG N. 43). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|"}