{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-17", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00023_2015-12-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=562&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "8e6fa2817afa4d46a78bbe451f6620c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00023", "VG.2015.316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 17.12.2015 VG.2015.00023 (VG.2015.316)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 17.12.2015 VG.2015.00023 (VG.2015.316)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 17.12.2015 VG.2015.00023 (VG.2015.316)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:08", "Checksum": "5733a31924c87084a7ca907a2a360d21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 17.12.2015 VG.2015.00023 (VG.2015.316)\nRegeste:\nSozialversicherung - Berufliche Vorsorge\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 17. Dezember 2015 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2015.00023 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nRückzahlung Freizügigkeitsguthaben |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nA.______, wohnhaft in […], gründete am 5. September 2011 die D.______GmbH, welche ihren Sitz in […] hat. Er ist dabei als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen. Am 27. Januar 2012 beantragte er bei der C.______AG die Barauszahlung und Auflösung seiner Freizügigkeitspolice. Die C.______AG gab diesem Gesuch am 13. Februar 2012 statt und überwies ihm in der Folge den Betrag von Fr. 58'668.35. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nAm 4. März 2014 gelangte A.______ an die C.______AG und ersuchte sie, zu Gunsten von ihm erneut eine Freizügigkeitspolice über den Betrag von Fr. 58'296.60 zuzüglich die aufgelaufenen Zinsen seit dem 8. September 2011 zu errichten, da die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens unrechtmässig erfolgt sei. Die C.______AG teilte A.______ am 17. März 2014 mit, dass die Freizügigkeitsleistung nach den reglementarischen bzw. gesetzlichen Vorschriften ausbezahlt worden sei, weshalb seiner Forderung nicht nachgegangen werden könne. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\nAm 2. Februar 2015 reichte A.______ beim Verwaltungsgericht Klage gegen die C.______AG ein, mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, auf ein Freizügigkeitskonto von A.______ den Betrag von Fr. 58'296.60 nebst Zins gemäss BVG seit dem 7. September 2011 einzuzahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der C.______AG. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie C.______AG schloss 20. März 2015 auf Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nSowohl mit Replik vom 28. April 2015 als auch mit Duplik vom 26. Mai 2015 hielten A.______ und die C.______AG an ihren Rechtsbegehren fest. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) schreibt für Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten ein Gericht als letzte kantonale Instanz vor. Gemäss Art. 109 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) ist das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig, soweit das Sozialversicherungsrecht eine Klage an eine kantonale Gerichtsinstanz vorsieht. Nach Art. 73 Abs. 3 BVG ist der Gerichtsstand der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Entgegen dem Wortlaut kann eine Klage gegen eine Freizügigkeitseinrichtung jedoch nicht nur am Sitz der Freizügigkeitseinrichtung, sondern alternativ auch am Wohnsitz der klagenden Person eingereicht werden (BGer-Urteil 9C_1016/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.3). Das Verwaltungsgericht ist somit für die vorliegende Klage zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Hinzuweisen ist darauf, dass die Einschätzung der Steuerverwaltung […] bzw. des Steueramts des Kantons St. Gallen, ob die vorgenommene Auszahlung der Freizügigkeitsleistung widerrechtlich oder gesetzesmässig erfolgt sei, unbeachtlich ist, da das Verwaltungsgericht zur Beurteilung für diese sozialversicherungsrechtliche Frage zuständig ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Der Kläger rügt, die Beklagte hätte bei sorgfältiger Prüfung der Voraussetzungen zur Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens an ihn bemerken müssen, dass er sich bei der in seinem Eigentum stehenden GmbH selbst angestellt habe, weshalb dieses Rechtsverhältnis als unselbständig erwerbend zu qualifizieren sei. Da keine selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen habe und er als Mitarbeiter der D.______GmbH der obligatorischen Vorsorge unterstellt sei, sei die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens durch die Beklagte widerrechtlich erfolgt. Dabei sei unbeachtlich, dass er dieses Geld in Empfang genommen habe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Die Beklagte bringt dagegen vor, dass sie ohne Weiteres ihre Sorgfaltspflicht erfüllt habe. So habe sie die Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt, da der Kläger den entsprechenden Auftrag erteilt und gestützt auf die gültigen Allgemeinen Bestimmungen eine aktuelle Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse mit Angaben der Selbständigkeit vorgelegt habe. Damit habe er erklärt, dass dieser Sachverhalt, welcher ihren Leistungsanspruch begründe, der Wahrheit entspreche. Indem der Kläger zum Zeitpunkt der Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung der Beklagten bestätigt habe, er sei Selbständigerwerbender und unterstehe nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge, seien für die Barauszahlung alle formellen Bedingungen erfüllt gewesen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\nStrittig und zu prüfen ist, ob die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung rechtmässig erfolgt ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}