als nicht freiwillig zu betrachten und folglich bei der Berechnung der Ergänzungsleistung nicht als Vermögensverzicht anzurechnen. Dass bei einer solchen Lösung unter Umständen höhere Kosten für den Staat anfallen, als wenn das Wohnrecht gleichermassen bei den Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt würde, ist dabei aus sozialpolitischen Gründen hinzunehmen. | |||||||||| | | |||||||||| | Damit bleibt es dabei, dass dem Beschwerdeführer keine Ergänzungsleistungen zukommen, solange er das Wohnrecht an der Liegenschaft in […] hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| |