Eine angemessene Lösung bietet daher einzig die Auslegung von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Kann eine Person wie der Beschwerdeführer aufgrund eines Wohnrechts das ergänzungsleistungsrechtlich vorgesehene Mindesteinkommen nicht generieren, so ist ein Verzicht auf das Wohnrecht ähnlich wie bei einem Verzicht aus gesundheitlichen Gründen (vgl. dazu Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2015, Rz. 3433.05) als nicht freiwillig zu betrachten und folglich bei der Berechnung der Ergänzungsleistung nicht als Vermögensverzicht anzurechnen.