Dennoch kann nicht in seinem Sinne verfahren und das Wohnrecht bei den Ausgaben und Einnahmen gleichwertig berücksichtigt werden. Einerseits liefe dies dem Gesetzeswortlaut und der gefestigten Rechtsprechung zuwider. Anderseits würde ein solches Vorgehen zu neuen Ungerechtigkeiten führen. Würde man nämlich der vom Beschwerdeführer vertretenen Lösung folgen, könnten auch Personen, die ein Wohnrecht in einer sehr luxuriösen Wohnung haben, davon profitieren. Es wäre aber sozialpolitisch kaum vertretbar, dass in solchen Fällen Ergänzungsleistungen ausbezahlt würden, indem der Wert des Wohnrechts auf der Einnahme- und Ausgabeseite gleichmässig berücksichtigt würde. | |||||||||| | | |||||||||| |