Damit hat er gerade kein gesichertes Mindesteinkommen. Dies liegt im Wohnrecht begründet, welches einen Bezug von Ergänzungsleistungen ausschliesst, welches aber auch dann auf der Einnahmeseite zu berücksichtigen wäre, wenn er darauf verzichten würde. | |||||||||| | | |||||||||| | Es erscheint als stossend, dass dem Beschwerdeführer alleine aufgrund des ihm vermachten Wohnrechts das gesetzlich vorgesehene Mindesteinkommen nicht zukommt und er selbst bei einem Verzicht auf das Wohnrecht seine Ausgaben nicht decken könnte. Dennoch kann nicht in seinem Sinne verfahren und das Wohnrecht bei den Ausgaben und Einnahmen gleichwertig berücksichtigt werden.