| |||||||||| | | |||||||||| | Die effektiven Einnahmen des Beschwerdeführers bestehen mit Ausnahme eines vernachlässigbaren Vermögensertrags ausschliesslich aus seiner AHV-Rente in der Höhe von Fr. 22'020.-. Damit vermag er den anerkannten Lebensbedarf von Fr. 19'210.-, die bescheidenen Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 4'483.- und die Krankenkassenprämien in der Höhe von knapp Fr. 4'800.- (ohne Zusatzversicherungen) nicht zu decken, wobei Letztere zumindest teilweise über die individuelle Prämienverbilligungen abgerechnet werden können. Damit hat er gerade kein gesichertes Mindesteinkommen.