| |||||||||| | | |||||||||| | 6.2 Es gilt jedoch zu beachten, dass der gesetzliche Zweck der Ergänzungsleistungen in einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs steht. Bedürftigen Rentnern der AHV und IV soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden (Müller, S. 171, mit Hinweisen). | |||||||||| | | |||||||||| | Die effektiven Einnahmen des Beschwerdeführers bestehen mit Ausnahme eines vernachlässigbaren Vermögensertrags ausschliesslich aus seiner AHV-Rente in der Höhe von Fr. 22'020.-.