Er verkennt nämlich, dass bei einem ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung erfolgten Verzicht auf das Wohnrecht Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zum Tragen käme (vgl. dazu eingehend Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. A., Zürich 2015, S. 168 ff.). Dies hätte zur Folge, dass ihm das verzichtete Wohnrecht grundsätzlich als Einkommen anzurechnen wäre (BGE 122 V 394 E. 6b; BGer-Urteil P 44/01 vom 10. März 2003 E. 2.3). Insofern würde er auch beim Verzicht auf das Wohnrecht keine Ergänzungsleistungen erlangen. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.2