| |||||||||| | | |||||||||| | 6. | |||||||||| | 6.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sollte er keine Ergänzungsleistungen erhalten, müsse er auf das Wohnrecht verzichten und eine Wohnung mieten, um so tiefere Mietkosten zu haben bzw. Ergänzungsleistungen zu erhalten, ist ihm nicht zu folgen. Er verkennt nämlich, dass bei einem ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung erfolgten Verzicht auf das Wohnrecht Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zum Tragen käme (vgl. dazu eingehend Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. A., Zürich 2015, S. 168 ff.).