Hypothekarzinsen waren schliesslich keine zu berücksichtigen, da diese nicht durch den Beschwerdeführer bezahlt werden müssen. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin die Berechnung der Ergänzungsleistungen korrekt vorgenommen hat und zum zutreffenden Ergebnis gelangt ist, dass dem Beschwerdeführer nach der aktuellen Rechtslage keine Ergänzungsleistungen zustehen. | |||||||||| | | |||||||||| | 6. | |||||||||| | 6.1