Ob die Wohnung älter als zehn Jahre ist, ergibt sich aus den Akten nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Immerhin lässt sich aufgrund der durch die Steuerverwaltung vorgenommenen Bewertung des Wohnrechts und dem dort verwendeten Pauschalabzug von 10 % annehmen, dass die Wohnung noch nicht älter als zehn Jahre ist. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin brachte nämlich zu Gunsten des Beschwerdeführers 20 % des Mietwerts von Fr. 26'400.- in Abzug, dennoch resultierte ein Einnahmeüberschuss. Hypothekarzinsen waren schliesslich keine zu berücksichtigen, da diese nicht durch den Beschwerdeführer bezahlt werden müssen.