Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt sodann nach Art. 16 ELV der für die direkte kantonale Steuer anwendbare Pauschalabzug. Dieser beträgt gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens vom 23. Januar 2001 10 % vom Brutto-Mietertrag, wenn das Gebäude bis zehn Jahre alt ist (Ziff. 1), und 20 % vom Brutto-Mietertrag, wenn das Gebäude älter ist als zehn Jahre (Ziff. 2). Ob die Wohnung älter als zehn Jahre ist, ergibt sich aus den Akten nicht mit hinreichender Deutlichkeit.