| |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | 5.1 Auf der Ausgabenseite entspricht der als Ausgabe anerkannte "Mietzins" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG grundsätzlich dem als Liegenschaftsertrag anrechenbaren Betrag, wenn wie vorliegend ein Wohnrecht ausgeübt wird (BGer-Urteil 9C_202/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 3.2). Indessen ist der zu berücksichtigende Betrag bei alleinstehenden Personen auf Fr. 13'200.- (inkl. Nebenkosten) begrenzt. Die Beschwerdegegnerin hatte daher die unter dem Titel Wohneigentum anerkannten Ausgaben zu Recht auf Fr. 13'200.- festgesetzt. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt sodann nach Art.